Brandwand
Brandwände haben die Aufgabe, Brandabschnitte im Gebäudeinneren oder im Fassadenbereich zu trennen oder abzugrenzen.
Sie müssen mindestens die Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten erfüllen und im Brandfall gleichzeitig eine bestimmte Stoßbelastung aufnehmen können (Kriterien REI-M oder EI-M).
Dabei muss der Raumabschluss immer gewahrt bleiben. Brandwände sind als volle Wände ohne Öffnungen zu prüfen.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen an Brandwände entstammen der DIN 4102-4 (Tabelle 12), die Mindestwanddicken entstammen der DIN EN 1996-1-2/NA (Tabellen 13 und 14).


1) Plansteine mit Vermörtelung der Stoßfuge, alternativ beidseitig 20 mm verputzt nach DIN EN 1996-1-2, 4.2(1)
2) Plansteine mit glatter vermörtelter Stoßfuge
3) mit aufliegender Geschossdecke mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer als konstruktive obere Halterung
4) Planelemente mit Vermörtelung der Stoßfugen, alternativ beidseitig 20 mm verputzt nach DIN EN 1996-1-2, 4.2 (1).

1) Bei Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen
2) mit aufliegender Geschossdecke mit mindestens REI 90 als konstruktive obere Halterung; die ( )-Werte gelten für Wände mit beidseitigem Putz nach DIN EN 1996-1-2, 4.2(1).